Fotocredit: © Stadtgemeinde Tulln, Robert Herbst
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Hundeabgabe (Hundesteuer)

Informationen

Die Stadtgemeinde Tulln schreibt mit Ende Jänner die jährlich zu bezahlende Hundeabgabe vor – die Besitzer aller gemeldeten Hunde erhalten dann ihren Zahlschein für das kommende Jahr. 

Gemäß § 4 Abs. 1 des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 ist jeder abgabepflichtig, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält.

Gemäß § 4 Abs. 7 des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 ist der Erwerb eines Hundes binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabebehörde schriftlich anzuzeigen. Der Zuzug mit einem Hund in das Gemeindegebiet ist binnen einem Monat der Abgabebehörde schrifltich anzuzeigen, wenn der Hundehalter in der Gemeinde seinen dauernden Aufenthalt nimmt oder wenn er sich vorübergehend aufhält und der Aufenthalt drei Monate gedauert hat.

Gemäß § 4 Abs. 9 des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 ist hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, bei der Abgabebehörde schriftlich eine Meldung zu erstatten und die Hundemarke abzugeben bzw. wenn dies nicht möglich ist in der Meldung Auskunft über den Verbleib der Hundeabgabemarke zu erstatten. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

 

 

Formulare

Kosten

Die Abgabe beträgt für das Jahr 2025 pro Hund:

  • € 6,54 für Nutzhunde (z.B.: Blindenhunde)
  • € 133,34 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz
  • € 54,03 für alle übrigen Hunde

Zuständige Abteilung:

Ansprechpartner:

Weitere Leistungen der Abteilung:

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TELEFON

Bürgerservice: +43 (0) 2272 690-0

Mo-Mi 07:00 - 15:30 Uhr
Do 08:00 - 19:00 Uhr
Fr 07:00 - 12:00 Uhr
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